Gästebuch des edlen Jahrgangs

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17445 Bernd
schrieb am 30. Oktober 2019 um 14:18
--> § 719, 707 ZPO.
Der KSC hat bzgl. des Auskunfts-/Herausgabeanspruchs (Einsicht in die mit dem Generalunternehmer abgeschlossenen Bauverträge) in erster Instanz vor dem Landgericht Karlsruhe gewonnen, d.h. die Stadt muss dem KSC Einsicht gewähren. Solche Urteile werden idR gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, d.h. der Gläubiger (KSC) kann seinen Anspruch gegen den Schuldner (Stadt) schon durchsetzen, obwohl das Urteil noch gar nicht rechtskräftig ist. Dies wollte der KSC - da eine freiwillige Herausgabe der Verträge offenbar nicht erfolgte - dann zwangsweise tun und ist mit einer Gerichtsvollzieherin bei der Stadt erschienen. Da die Stadt anscheinend den Zutritt verweigert hat, war die Vollstreckung erfolglos und der KSC hat einen Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht beantragt.

In der Zwischenzeit hat die Stadt Karlsruhe beim OLG Karlsruhe gegen das Urteil des Landgerichts allerdings Berufung eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, bis rechtskräftig über den Herausgabeanspruch entschieden ist.

Zusammenfassung soweit:
Landgericht sagt Stadt muss Unterlagen rausgeben.
Stadt macht dies nicht freiwillig.
KSC versucht Anspruch zwangsweise durchzusetzen.
Stadt beantragt, zwangsweise Durchsetzung zu stoppen.

Nun hat das OLG gesagt, wir müssen das erstmal in Ruhe prüfen. Um von beiden Seiten eventuell Schaden abzuwenden, wurde nun die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs entsprechend dem Antrag der Stadt gestoppt, aber eben nur gegen Sicherheitsleistung, um einen durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entstehenden Schaden des KSC abzusichern.
Ganz konkret fällt es selbst mir schwer, hier einen Schadensfall zu konstruieren, aber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung ist in den eingangs genannten Paragrafen so vorgesehen.

Wenn es um die Zahlung einer Geldsumme geht, ist es etwas leichter verständlich … also folgendes Beispiel:


Ein Fußballverein (K) verklagt eine Kommune (S) auf Zahlung von 100.000 EUR. In der ersten Instanz ergeht ein Urteil dahingehend, dass S an K die 100.000 EUR zahlen muss.
S tut dies nicht freiwillig, weshalb K einen Gerichtsvollzieher (G) mit der Vollstreckung beauftragt. Als G bei S klingelt, lässt S den G nicht rein. Wegen Art. 13 Grundgesetz darf G gegen den Willen des S nur dann in dessen Wohnung bzw. Geschäftsräume, wenn eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt; welche K umgehend beim Amtsgericht beantragt. In der Zwischenzeit hat S gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

Wenn die Zwangsvollstreckung nicht einstweilen eingestellt werden würde, könnte in der Zwischenzeit, während über die Berufung verhandelt wird, K - nachdem er den beantragten Durchsuchungsbeschluss erhalten hat - über G bei S z.B. einen Goldbarren pfänden lassen, diesen verwerten und das Geld sinnlos verprassen.
Wenn in der zweiten Instanz S dann recht bekommen würde, müsste K den Goldbarren zurückgeben. Kann er aber nicht, da schon sinnlos verprasst. Deshalb wird einstweilen eingestellt.

Nun könnte S allerdings in der Zwischenzeit selbst den Goldbarren verkaufen und das Geld auf den Putz hauen. Wenn dann in der zweiten Instanz das erste Urteil aufrecht erhalten bleibt, könnte K seinen Anspruch eventuell nicht mehr durchsetzen, da bei S nichts mehr zu holen ist (der Goldbarren ist jetzt ja nicht mehr da). Um dieses Risiko für K zu mindern/vermeiden, sagt das zweitinstanzliche Gericht: Ich stelle einstweilen ein, aber nur wenn du, S, eine Sicherheit hinterlegst, die gewährleistet, dass K sein Geld bekommt, wenn wir am Ende sagen "das erste Urteil war richtig und bleibt aufrechterhalten".

Alles klar? 😉